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   VG Minden, 29.09.2010 - 3 K 213/09   

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https://dejure.org/2010,19317
VG Minden, 29.09.2010 - 3 K 213/09 (https://dejure.org/2010,19317)
VG Minden, Entscheidung vom 29.09.2010 - 3 K 213/09 (https://dejure.org/2010,19317)
VG Minden, Entscheidung vom 29. September 2010 - 3 K 213/09 (https://dejure.org/2010,19317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Krankenhaus zur Zahlung rückständiger Rundfunkgebühren in Höhe von 81.505,58 € verpflichtet

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Minden, 22.06.2011 - 3 K 2236/09

    Klagen der Mühlenkreiskliniken gegen Rundfunkgebühren - weitergehende Klage

    Auszug aus VG Minden, 29.09.2010 - 3 K 213/09
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 3 K 2236/09 und den zu beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.
  • VG Düsseldorf, 04.06.2003 - 27 K 3851/02

    Rechtmäßigkeit eines Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für

    Auszug aus VG Minden, 29.09.2010 - 3 K 213/09
    Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Erlasses entstandener Rundfunkgebühren § 38 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 30. Oktober 2001 (GV. NRW. 2002 S. 60) - FinO-WDR - anzuwenden ist, so wohl VG Düsseldorf, Urteile vom 4. Juni 2003 - 27 K 3851/02 u.a. -, juris, ob eine analoge Anwendung von § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - in Betracht kommt, vgl. dazu VG Trier, Urteil vom 27. November 2008 - 2 K 591/07.TR -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 1582/11

    Möglichkeit einer Landesrundfunkanstalt zur Festsetzung einer

    Die auf diese Zeiträume bezogene Klage blieb erfolglos (VG Minden, Urteil 3 K 213/09 vom 29. September 2010, 0VG NRW, Beschluss 8 A 2315/10 vom 12. September 2011).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 K 213/09 VG Minden sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

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