Rechtsprechung
VG Minden, 29.09.2010 - 3 K 213/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,19317) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erhebung von Rundfunkgebühren für Rundfunkempfangsgeräte im Krankenhaus; Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rpmed.de (Kurzinformation)
Krankenhaus zur Zahlung rückständiger Rundfunkgebühren in Höhe von 81.505,58 € verpflichtet
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VG Minden, 22.06.2011 - 3 K 2236/09
Klagen der Mühlenkreiskliniken gegen Rundfunkgebühren - weitergehende Klage …
Auszug aus VG Minden, 29.09.2010 - 3 K 213/09
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 3 K 2236/09 und den zu beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. - VG Düsseldorf, 04.06.2003 - 27 K 3851/02
Rechtmäßigkeit eines Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für …
Auszug aus VG Minden, 29.09.2010 - 3 K 213/09
Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Erlasses entstandener Rundfunkgebühren § 38 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 30. Oktober 2001 (GV. NRW. 2002 S. 60) - FinO-WDR - anzuwenden ist, so wohl VG Düsseldorf, Urteile vom 4. Juni 2003 - 27 K 3851/02 u.a. -, juris, ob eine analoge Anwendung von § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - in Betracht kommt, vgl. dazu VG Trier, Urteil vom 27. November 2008 - 2 K 591/07.TR -, juris.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 1582/11
Möglichkeit einer Landesrundfunkanstalt zur Festsetzung einer …
Die auf diese Zeiträume bezogene Klage blieb erfolglos (VG Minden, Urteil 3 K 213/09 vom 29. September 2010, 0VG NRW, Beschluss 8 A 2315/10 vom 12. September 2011).Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 K 213/09 VG Minden sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.